Abschreibungsmöglichkeiten nach mittelbarer Grundstücksschenkung

Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen bestimmten Geldbetrag zuwendet, damit dieser ein bestimmtes Grundstück, Gebäude oder Wohnung erwerben kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem eine Tochter nach dem Erwerb einer Wohnung nach einer mittelbaren Grundstücksschenkung durch ihren Vater diese Wohnung an einen Dritten vermietet hatte und in den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Abschreibungen auf die Anschaffungskosten der Wohnung als Werbungskostengeltend machte. Das Finanzamt wollte diese Abschreibungen wegen der zuvor erfolgten Schenkung nicht anerkennen.

Der BFH urteilte dagegen am 4.10.2016 (BStBl. II 2017, 343), dass die Abschreibungskosten zu berücksichtigen seien. Grundsätzlich kann nur derjenige, der auch eigene Kosten getragen hat, diese als Abschreibungen geltend machen. Dies ist bei einer zuvor erfolgten Schenkung nicht gegeben, da die Tochter die Beträge für den Wohnungserwerb nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte. Hätte der Vater allerdings die Wohnung selbst gekauft und ihr dann das Eigentum daran übertragen – ihr also die Wohnung selbst geschenkt – hätte die Tochter die Abschreibungsmöglichkeiten, die der Vater gehabt hätte, fortsetzen können. Der BFH stellt die mittelbare Grundstücksschenkung einem unentgeltlichen Erwerb der Wohnung selbst gleich, so dass die Grundsätze der Rechtsprechung zum Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Einkommensteuerecht zur Anwendung kommen. Dies greift auch für den vorliegenden Fall, denn die Tochter konnte zu keinem Zeitpunkt frei über den zugewendeten Geldbetrag verfügen, sondern erst über die damit erworbene Wohnung. Somit kann sie die Abschreibungen in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Dieser Fall zeigt, dass bei der Überlegung, was wann wem wie zugewendet werden soll, nicht nur schenkungs- und erbschaftsteuerliche sondern auch einkommensteuerliche Aspekte zu beachten sind. Für entsprechende Gestaltungen oder weitere Erläuterungen stehe ich gern zur Verfügung.


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Petra Raßfeld-Wilske LL.M.
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