Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermiete Immobilien auch im Ausland
Nach dem Wortlaut des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts werden im Erb- und Schenkungsfall für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, sofern sie im Inland oder im EUR-Ausland belegen sind, 10% Wertabschlag gewährt. Dies bedeutet, dass nach § 13d ErbStG der Wert nur mit 90% zur Besteuerung herangezogen werden muss.
Diese Regelung galt aber nicht für Grundvermögen, welches in sog. Drittstaaten (also z.B. Schweiz, U.S.A. usw.) belegen ist. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat mit Urteil vom 12.10.2023 entschieden, dass diese Beschränkung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, da Grundstücke in Drittstaaten von der Vergünstigung ausgeschlossen werden. Zudem hat der EUGH entschieden, dass diese Beschränkung solange – aber auch nur – für die Fälle akzeptabel ist, bei denen es mit einzelnen Staaten keinen umfassenden Informationsaustausch in Steuersachen gibt.
Darauf hat die Finanzverwaltung nun mit einem zwischen den Ländern abgestimmten Erlass vom 19.06.2024 reagiert. Das heißt, dass die Steuerbefreiung von 10% auch für Grundstücke gewährt wird, die zu Wohnzwecken vermietet und in Staaten belegen sind, mit denen es diesen Informationsaustausch gibt. Diese Regelung ist für alle offenen Fälle ab 01.07.2016 anzuwenden, mithin auch für den vormaligen § 13c ErbStG.
Der erforderliche Informationsaustausch ist sichergestellt, wenn der Drittstaat aufgrund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe in Steuersachen in dem Umfang zu leisten, die für die Überprüfung der Voraussetzungen nach § 13c(alt) bzw. § 13d ErbStG erforderlich ist. Dies soll möglichen Missbrauchsfällen vorgreifen. Die Staaten, die die Voraussetzungen erfüllen, werden jeweils in der Anlage zum Merkblatt für zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen, aufgeführt. Dazu zählen z.B. Großbritannien, Kanada, Mexiko, Argentinien, Costa Rica, Neuseeland, Südafrika, u.a. Mit den U.S.A. gibt ein zweiseitiges Abkommen zum Informationsaustausch.
Zu beachten ist allerdings, dass der volle 10%ige Abschlag nur gewährt wird, sofern keine anteiligen Belastungen auf dem Grundvermögen ruhen. Sollten also Verbindlichkeiten oder Nutzungsvorbehalte wie z.B. Wohnrecht oder Nießbrauch bei der Übertragung den Wert mindern, wird hier entsprechend der 10%-Abschlag anteilig gekürzt.
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