Wenn einer von mehreren Erben die Erbschaft ausschlägt, ändert sich die Erbfolge der übrigen Erben. Sofern sich die Erbfolge erst nach einer erfolgten Ausschlagung ergibt, reicht es im Grundbuchverfahren zur Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück nicht aus, die Ausschlagungserklärung vorzulegen. Dies hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 22.3.2017 (I-15 W 354/16, IWW-Abruf-Nr. 195075) festgestellt.
Dies wird damit begründet, dass der förmliche Nachweis über die Form und Frist der Ausschlagung nicht ausreicht, um zu klären, ob die Wirksamkeit dieser Ausschlagungserklärung gegeben ist. Die Ausschlagung kann z.B. schon dadurch ausgeschlossen sein, dass der Ausschlagende vor seiner Ausschlagungserklärung bereits über Nachlassgegenstände verfügt hatte.
Für eine Eigentumsumschreibung sind nach § 35 Grundbuchordnung (GBO) ein Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Grundsätzlich kann aber bei einem durch einen Notar errichteten Testament als öffentlicher Urkunde dieses selbst zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung des Testamentes beim Grundbuchamt eingereicht werden. Im Zweifelsfalle – und dies gilt auch im Falle einer erfolgten Erbausschlagung – kann das Grundbuchamt aber entweder auf der Vorlage weiterer Urkunden oder der Beibringung eines Erbscheins bestehen, wenn dies durch Beiziehung der Nachlassakten nicht eindeutig aufklärbar ist. Eine sog. Negativerklärung – dass es keine Ausschlagung gegeben habe – kann durch eine solche Urkunde allerdings nicht nachgewiesen werden.
Das bedeutet, dass auch wenn die Erbfolge nach einer Erbausschlagung für alle Beteiligten eindeutig geregelt zu sein scheint, die konkrete Umsetzung und Eigentumsübertragung doch weiterer Urkunden oder Verfahren bedarf. Hierfür stehe ich gern unterstützend zur Verfügung.
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