Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 7.12.2016 (ZEV 2017, 283) können Erben eine überraschende Forderung vom Finanzamt erleben, wenn sich in ihrem Erbschaftserwerb ein bislang nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch befindet.
Grundsätzlich sieht das Erbschaftsteuergesetz vor, dass der Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs nur bei dessen tatsächlicher Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten auch der Erbschaftsteuer unterliegt. Dies gilt allerdings nicht bei einem ererbten Pflichtteilsanspruch, der sich im Nachlass befindet und den der Erblasser zwar (noch) nicht geltend gemacht hatte, dies aber vom Erben noch vorgenommen werden kann. Grundsätzlich verjähren Pflichtteilsansprüche nach drei Jahren. Wenn also innerhalb dieser Zeit der ursprünglich Pflichtteilsberechtigte verstirbt, ohne dass er den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hatte, muss dessen Erbe nun auf diesen Anspruch Erbschaftsteuern zahlen ungeachtet davon, ob er selbst diesen Pflichtteilsanspruch geltend macht oder nicht. Dieser sog. derivative Erwerb ist mit dem ersten Erbfall zivilrechtlich entstanden und damit vererblich und übertragbar, so dass er nach dem zweiten Erbfall (Ableben des Pflichtteilsberechtigten) in dessen Nachlass fällt. So ist ausnahmsweise auch ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerpflichtig.
Daher ist bei Ermittlung des Nachlasses und seines Wertes nach einem Todesfall auch der Gesamtnachlass des ersten Todesfalles nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, der Pflichtteilsanspruch ist zu ermitteln und auch in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben. Einzige Abmilderung wäre, wenn der Erbe die Pflichtteilslast beim ersten Erbfall entsprechend abziehen kann.
Dieses Urteil zeigt, dass auch bei vermeintlich „einfachen“ Erbschaftskonstellationen detailliertere Angaben in den entsprechenden Steuererklärungen vorzunehmen sind. Gern stehe ich für weitere Erläuterungen zur Verfügung.
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