Häufig sehen handgeschriebene Testamente keine explizierte Erbeinsetzung vor. Stattdessen wird sehr oft ein sog. Verteilungstestament aufgesetzt, das heißt, dass der Erblasser in seinem Testament nur einzelne Gegenstände an bestimmte Einzelpersonen oder Institutionen zuwendet. Dies kann dann auch sein gesamtes Vermögen umfassen. Ob dann mit der Zuwendungsbestimmung auch eine Erbeinsetzung – ggfs. nach Quoten – oder die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge mit in der Regel als Vermächtnis oder Teilungsanordnung zu wertenden Einzelzuwendungen als angeordnet geltend sollen, bleibt vielfach unklar und kann zu erheblichem Streit führen. In jedem Fall muss das einzelne Testament – auch unter Zuhilfenahme des § 2087 BGB – ausgelegt werden.
In dem Fall, in dem der Erblasser zwar keinen Erben direkt benennt, aber über die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände über sein Vermögen als Ganzes bestimmt, ist davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung beinhalten. Sollten allerdings einem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet worden sein, ist er im Zweifel nicht als Erbe sondern als Vermächtnisnehmer anzusehen. Anderes gilt nur, wenn der Wille des Erblassers zweifelsfrei feststeht. Die Auslegungsregel des § 2087 BGB löst sich also von der konkreten Wortwahl im Testament. Stattdessen wird der eigentliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erforscht und zugrunde gelegt. So ist beispielsweise von einer Alleinerbeinsetzung auszugehen, wenn der Erwerber einen Einzelgegenstand erhält, dessen Wert in ganz erheblichen Maß alle übrigen Werte des Nachlasses übertrifft. Genaue prozentuale Grenzen in der Verteilung gibt es allerdings nicht; nach der Rechtsprechung kann jedoch von einer 80%igen Grenze zur Erbeinsetzung ausgegangen werden. Über diese Zuwendung des Einzelgegenstandes hinaus muss dem Erwerber vom Erblasser auch eine besonders starke Stellung am Nachlass eingeräumt werden, wenn dieser also z.B. den Nachlass abwickeln, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und die Beerdigungskosten oder Grabpflege übernehmen soll.
Bei der Beantragung eines Erbscheins muss das Nachlassgericht dann besonders prüfen und begründen, welche Gründe für die entsprechende Testamentsauslegung sprechen, damit auch gegen eine etwaig abschlägige Entscheidung substantiiert vorgetragen werden kann. Das bedeutet aber auch, dass derjenige, welcher sich nach der Zuweisung eines oder mehrerer Einzelgegenstände aus einem Testament auf eine Stellung als Erbe berufen möchte, die Verhältnisse des Gesamtnachlasses kennen und bewerten und entsprechend auch beweisen muss. Hierfür ist die Hilfe fachkundiger Berater angezeigt. Bei Bedarf stehe ich gern für weitere Erläuterungen zur Verfügung.
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